VEREINSSATZUNG
Initiative84 Behinderten- und Rehabilitations-
Sport Wermelskirchen e.V.
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 | Name und Sitz des Vereins | 2 |
§ 2 | Zweck des Vereins | 2 |
§ 3 | Gemeinnützigkeit | 2 |
§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft | 3 |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft | 3 |
§ 6 | Rechte und Pflichten | 4 |
§ 7 | Organe des Vereins | 5 |
§ 8 | Geschäftsjahr | 6 |
§ 9 | Protokolle | 7 |
§ 10 | Auflösung des Vereins | 7 |
§ 11 | Ältestenrat | 8 |
§ 12 | Gerichtsstand | 8 |
§ 13 | Inkrafttreten der Satzung | 8 |
Ehrenordnung
§ 1 | Arten der Ehrung | 9 |
§ 2 | Form bei Ehrungen | 10 |
§ 3 | Mitwirkung bei Ehrungen | 10 |
§ 4 | Tätigkeitsbericht | 10 |
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Initiative 84 Behinderten- und Rehabilitationssport Wermelskirchen e.V. („Initiative 84“). Er hat seinen Sitz in Wermelskirchen und ist beim Amtsgericht Wermelskirchen im Vereinsregister unter der Nr. 340 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den allgemeinen Behinderten- und Rehabilitationssport sowie den Leistungssport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie der Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern und einzusetzen. Jedem Behinderten soll die Teilnahme am Rehabilitations-, Breiten- und Leistungssport ermöglicht werden. Zur Erfüllung des Vereinszwecks unterhält der Verein die Abteilungen
- Breiten- und Leistungssport
- Rehabilitationssport
- Jugendsport
Der Verein ist Mitglied des Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW)
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede jugendliche und erwachsene Person und jede juristische Person werden. Ferner entmündigte oder unter Pflegschaft stehende Personen mit Einverständnis des Vormundes bzw. Pflegers. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beschlussfassung, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. Sie ist binnen eines Monats über den Vorstand an den Ältestenrat zu stellen. Der Ältestenrat entscheidet über die Beschwerde endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
5.1. durch Tod
5.2. durch Austritt
Dieser muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. |
5.3. durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins entgegenwirkt oder wenn es mit seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Verzug ist. Den Ausschluss bewirkt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden, über den zunächst der Vorstand zu entscheiden hat. Gib der Vorstand dem Einspruch nicht statt, so kann letztlich die Mitgliederversammlung zu Rate gezogen werden, die dann eine endgültige Entscheidung durch einfache Mehrheit trifft. |
5.4. durch Auflösung des Vereins.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- den Vereinsbeitrag für das laufende Vereinsjahr bis spätestens zum 31. März des Jahres zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag erlassen, ermäßigen oder stunden. Die Höhe der Mitgliedsgebühr bestimmt die Mitgliederversammlung
- den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte
- Die Vereinssatzung und die Hausordnung der Übungsstätten einzuhalten sowie Anordnungen der Vereinsorgane und Übungsleiter zu befolgen
- ihnen leihweise überlassenes Vereinseigentum (Sportkleidung usw.) pfleglich und ausschließlich für Vereinszwecke zu benutzen; auf Anforderung des Vorstandes ist es in ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben.
Beiträge und Spenden werden nur zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins „Initiative 84“ im Sinne der Satzung sowie zur Bestreitung der laufende Verwaltungskosten verwendet.
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand und vom Ältestenrat in geeigneter Form geehrt werden. Die näheren Einzelheiten sind Bestandteil dieser Satzung.
Der Verein darf Fotos und Videos der Mitglieder, die während diverser Vereinsveranstaltungen gemacht wurden, zur Öffentlichkeitsarbeit verwenden, ohne die Namen der Mitglieder zu nennen. Selbstverständlich werden nur angemessene Aufnahmen verwendet.
§ 7 Organe des Vereins
7.1. Die Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens einmal jährlich. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladungen müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt sein. Diese Frist ist gewährt, wenn die Einladung 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben wurde. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ²/3 der Mitglieder dies unter Einreichung der Tagesordnung fordern. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, abgesehen von §10, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten: |
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsbericht für ein abgelaufenes Geschäftsjahr |
b) Entlastung des Vorstandes |
c) Wahl des 1. Vorsitzenden, Wahl des 2. Vorsitzenden, Wahl des Finanzverwalters, Wahl des Geschäftsführers, Wahl des Sportleiters, Wahl des Sportarztes, Wahl der zwei Beisitzer (jeweils getrennte Wahlgänge) |
d) Wahl der zwei Kassenprüfer, von denen jährlich ein Kassenprüfer ausgewechselt werden muss |
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge |
f) Beschlüsse über Erweiterung der Aufgaben, Satzungsänderung, Aufhebung oder Auflösung des Vereins (für Absatz „f“ bedarf ist eine ²/3 Mehrheit) |
g) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus übernehmen. Diese Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen |
7.2. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Finanzverwalter
b) erweiterter Vorstand bestehend aus:
- Geschäftsführer
- Sportleiter
- Vereinsarzt
- zwei Beisitzer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Finanzverwalter, wovon jeweils zwei Personen zeichnungsberechtigt sind. Die Vertretung nach außen und innen wird vom 1. Vorsitzenden und stellvertretend vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen.
Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied im Verein ist. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für:
a) | die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins im Sinne des durch die Satzung bestimmten Vereinszwecks |
b) | die Durchführung des § 2 dieser Satzung |
c) | der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Personen beauftragen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind |
d) | der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung |
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins „Initiative 84“ ist das Kalenderjahr.
§ 9 Protokolle
Über die Mitgliederversammlung des Vereins „Initiative 84“ ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll kann jederzeit von den Mitgliedern beim Vorstand eingesehen werden. Der Protokollführer wird aus der Mitgliederversammlung berufen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins „Initiative 84“ kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann sie ohne Einhaltung einer Frist einen neuen Sitzungstag einberufen oder auch auf einen späteren Zeitpunkt vertagen, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrags eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandenen Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung in der Behindertenarbeit.
Über die Art der Verwendung beschließt der auflösende Sitzungstag mit einer Mehrheit von ²/3 der vertretenden Stimmen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Ältestenrat
Der Ältestenrat ist zuständig:
– | für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand |
– | für die Mitwirkung bei Ehrungen, Krankenbesuchen, Jubiläen usw. |
– | für die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins, insbesondere zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen oder innerhalb von Vereinsorganen |
Der Ältestenrat besteht aus 3 bis 5 erfahrenen Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen keinem der Vereinsorgane in §7.2 Absatz a und b angehören.
Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die näheren Einzelheiten der Aufgaben ergeben sich aus der Ehrenordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 12 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Wermelskirchen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Zugleich wird die am 05.10.1984 errichtete Satzung unwirksam.
Wermelskirchen, den 18. Dezember 2017
EHRENORDNUNG
Initiative84 Behinderten- und Rehabilitations-
Sport Wermelskirchen e.V.
§ 1 Arten der Ehrung
Der Verein verleiht folgende Ehrungen:
1.1. Ehrennadel
1.2. Ehrenurkunde
1.3. Ehrenmitgliedschaft
1.1. Ehrennadel
Die Ehrennadel wird an ordentliche Vereinsmitglieder verliehen
- in Silber für 10 jährige Mitgliedschaft
- in Gold für 20 jährige Mitgliedschaft
Zuständig für die Verleihung der Ehrennadel ist der Vorsitzende des Vereins und der Vorsitzende des Ältestenrates
1.2. Ehrenurkunde
Die Ehrenurkunde wird für besondere Verdienste um den Verein verliehen, insbesondere
- für langjährige ehrenamtliche Mitarbeit im Verein
- für langjährige sportlich aktive Mitgliedschaft im Verein
- an wiederholt besonders erfolgreiche Vereinssportler
Die Ehrenurkunde wird vom Vorstand verliehen. Der Ältestenrat kann dem Vorstand Vorschläge zur Verleihung der Ehrenurkunde unterbreiten, die für den Vorstand bindend sind.
1.3. Ehrenmitgliedschaft
- Sie wird vom Vorstand oder auf Vorschlag des Ältestenrates verliehen
- Die Ehrenmitgliedschaft wird für herausragende Verdienste um den Verein verliehen
§ 2 Form der Ehrung
Mit der Ehrung ist die Übergabe der Ehrennadel bzw. der vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnenden Urkunde verbunden.
Die Ehrung soll zu besonderen Anlässen in würdiger Form erfolgen.
§ 3 Mitwirkung bei Ehrungen
Über den Vorschlag von Ehrungen bzw. die Mitwirkung bei Ehrungen entscheidet der Ältestenrat in geeigneter Form, ohne dass es eines förmlichen Antrags bedarf.
Anregungen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Tätigkeitsbericht
Der Ältestenrat berichtet in der Jahreshauptversammlung über seine Tätigkeit.